Verantwortung des Unternehmers und aller Führungskräfte
Der Unternehmer hat die gesetzliche Pflicht technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und zu verbessern (§1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)). Einzelne Aufgaben kann er delegieren, dennoch obliegt ihm die Gesamtverantwortung.
Pflicht zum präventiven Handeln
Um den Mitarbeitern ein sicheres und gesundes Arbeiten zu ermöglichen, muss der Unternehmer präventiv tätig werden. Dies betrifft insbesondere die ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen, die Maschinensicherheit, den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen und arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote. Auch die Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung und die Durchführung von Unterweisungen sind gesetzlich vorgeschriebene Präventionsmaßnahmen.
Checkliste der Unternehmerpflichten
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- Erstellung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung – kontinuierliche Aktualisierung erforderlich
- Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen §5 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Betriebsarzt bestellen §2 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
- Unterweisungen durchführen (Allgemeine Sicherheitsunterweisung, Erstunterweisung, spezifische Unterweisungen für beispielsweise Röntgen, Laser, Hygiene etc.)
- Vorhaltung von Betriebsanweisungen
- Organisation der Ersten Hilfe und des Brandschutzes
- Gegebenenfalls Bestellung von Sicherheitsbeauftragten (in Abhängigkeit von der Betriebsgröße)
- Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
- Gegebenenfalls arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
- Berücksichtigung von Forderungen aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk sowie dem staatlichen Arbeitsschutzrecht wie z.B. dem Jugendarbeitsschutz, dem Mutterschutz, der Lastenhandhabung, dem Gefahrstoffrecht, dem Strahlenschutzgesetz etc.